Wir freuen uns, dass Sie unsere Internetseiten besuchen. Sie werden sicher eine Vielzahl interessanter Informationen über unsere NABU-Gruppe erhalten. Wenn Sie Fragen, Wünsche und Anregungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der NABU Worms-Wonnegau ist für das Stadtgebiet Worms und die Verbandsgemeinden Eich, Monsheim und Wonnegau örtlich zuständig. Wir sind eine anerkannte, gemeinnützige und parteipolitisch neutrale Naturschutzorganisation.
Wenn Sie sich vorstellen können, bei uns aktiv zu werden, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir sind überzeugt davon, bei unseren Projekten ist etwas Passendes für Sie dabei.
Mit nachfolgendem Dokument reichen wir Ihnen die Möglichkeit, bis spätestens 1. Oktober 2024 Einwendungen gegen das Gewerbegebiet Offstein bei der Regionalgemeinschaft vorzutragen.
Das Word-Dokument kann selbstverständlich verändert und an Interessierte weitergeleitet werden.
Einwendungen bitte an geschaeftsstelle@pg-rheinhessen-nahe.de senden. Eine Eingangsbestätigung oder individuelle Mitteilung über die Behandlung der Stellungnahme erfolgt nicht.
Die Unterlagen zur Anhörung sind im Internet auf der Seite der Planungsgemeinschaft unter
https://www.pg-rheinhessen-nahe.de/download/ veröffentlicht.
Erneut ist in Rheinhessen ein Monsterbau an einem Ortsrand entstanden, der weit in die Landschaft hinausragt. In Dittelsheim wurde ein riesiges Gebäude genehmigt, das von einem Winzerbetrieb gebaut wird. Die Naturschutzverbände sehen das Landschaftsbild am Kloppberg stark beeinträchtigt.
Die anerkannten Naturschutzverbände wurden am Verfahren der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch beteiligt und bis zum 12.09.2024 zur Stellungnahme aufgefordert. Sie mussten einen 70-seitigen Textteil wälzen und das, obwohl zu dieser Zeit der Bau bereits stand. Der NABU fühlt sich schlicht verhöhnt, als er die Ausführungen im Bebauungsplanentwurf vorgelegt bekommt. Dort steht unter anderem: „Die Höhenfestsetzung soll eine ortsbildverträgliche Architektur gewährleisten und die Gebäudehöhen sollen ein harmonisches Ortsbild entstehen lassen, dass sich die Baukörper nicht unverhältnismäßig aus dem Gelände herausheben", liest man in den Unterlagen. Nun antwortet das Fachbüro, dass die Eingrünung mit einer Streuobstwiese erfolgt.
„Solche Dreistigkeit ist für uns inakzeptabel“, lehnt Bösl eine weitere Befassung mit den Bebauungsunterlagen ab, „die Auswirkungen auf das Landschaftsbild am Kloppberg, wo touristische Ziele verfolgt werden, sind irreparabel. Solch eine Halle mit Obstbäumen einzugrünen, wie vom Gemeindeart einstimmig angenommen, ist fachlich unqualifiziert und letztlich ein Witz“. Welche immensen Auswirkungen der Baukörper auf das Landschaftsbild nun hat, davon kann man sich vor Ort überzeugen.
Was dem NABU Worms-Wonnegau zusätzlich negativ auffällt, ist das Verfahren der Genehmigung durch die Behörden. Zwar ist ein Winzerbetrieb bei Bauvorhaben grundsätzlich privilegiert, doch dürfen dem Bauvorhaben keine sogenannten öffentlichen Belange entgegenstehen. Ein solcher Belang wäre nach dem Baugesetzbuch beispielsweise, wenn „die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet“ wird. Dass diese Beeinträchtigung vorliegt, ist laut NABU sehr naheliegend. Dennoch sei im Zuge dieser Prüfung die vorgezogene Baugenehmigung erfolgt. „Selbst bei kleinster fachlicher Kompetenz bei der Genehmigungsbehörde muss man zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Bau das Landschaftsbild verunstaltet“, so Bösl und stellt die Frage in den Raum, weshalb anders entschieden wurde. Denn in der Vergangenheit wurden landwirtschaftliche Hallen kleiner Betriebe nicht genehmigt, wenn z.B. die Eingrünung mit Sträuchern und Bäumen nicht möglich war.
„Mir kann niemand erzählen, dass diese Entscheidung bei solch zu erwartenden gravierenden Auswirkungen eigenständig durch einen Sachbearbeiter erfolgte und dies auch noch durch die Bauamtsleitung befürwortet wurde“, vermutet Bösl Einfluss durch politische Vertreter auf die Verwaltung. Offenbar wurde dann erkannt, dass dieser Bau nicht unter Heranziehung der Privilegierung genehmigt werden konnte, und man stellte flugs einen Bebauungsplan auf. Allerdings dient dieser der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung eines Gebiets. „Für die Ausweisung eines Baugebiets in einem baurechtlichen Außenbereich gemäß § 33 Baugesetzbuch müssen bestimmte rechtliche Grenzen und Voraussetzungen beachtet werden, insbesondere wenn das Plangebiet sehr klein ist und primär der Rechtfertigung eines Bauvorhabens dient“, was hier unstrittig der Fall ist.
„Die Gemeinde darf ihre Planungshoheit nicht dazu verwenden, lediglich einem einzelnen Bauwilligen einen Vorteil zu verschaffen“, so Bösl in seiner Bewertung. Eine missbräuchliche Nutzung der Planungshoheit oder die Umgehung der Vorschriften des Bauens im Außenbereich kann zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führen.
Ein Schreiben an den Landrat blieb unbeantwortet. Deshalb legt der NABU eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der ADD in Trier ein, um prüfen zu lassen, welche Rechtsverstöße vorliegen.